SATZUNG DES PORSCHE CLUBS
„Porsche Jagdwagen Registry e.V.“
Stand Juni 2010
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Clubzweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Clubämter
§ 4 Mitgliedsarten
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beitrag, Umlagen
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 9 Cluborgane
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgaben des Vorstands
§ 12 Wahl des Vorstandes
§ 13 Vertretungsbereich des Vorstandes
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 15 Rechnungsprüfer
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Form
§ 17 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 18 Anträge an die Mitgliederversammlung
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 20 Einsetzen von Ausschüssen
§ 21 Auflösung des Clubs, Vermögensverwendung
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 23 Salvatorische Klausel
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
SATZUNG DES PORSCHE CLUBS „Porsche Jagdwagen Registry“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein (nachstehend "Club" genannt) führt den Namen " Porsche Jagdwagen Registry“, bzw. nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein ("e.V.").
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Club hat seinen Sitz in Nördlingen.
§ 2 Clubzweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Clubs ist der kameradschaftliche Zusammenschluss von Porsche Jagdwagen-Besitzern und Freunden des Porsche Jagdwagen zur gemeinsamen Ausübung von sportlichen, touristischen und gesellschaftlichen Belangen, sowie zur Pflege und Erhaltung dieser historisch wichtigen Kraftfahrzeuge.
(2) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das bei Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an eine vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung des Verkehrs/Kraftfahrzeug-Wesens abzuführen.
§ 3 Clubämter
(1) Die Clubämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedsarten
(1) Dem Club gehören an
a) aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
a) Jede natürliche oder juristische Person kann die aktive Mitgliedschaft im Porsche Jagdwagen Registry beantragen.
b) Die Vorstandschaft ist berechtigt, natürliche oder juristische Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, einstimmig zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, haben aber keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und an ein Vorstandsmitglied zu richten.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (gem. § 10) mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Bewerber ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
(3) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird nicht begründet.
(4) Durch die Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung des Porsche Jagdwagen Registry an und verzichtet auf Klagen vor ordentlichen Gerichten gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstandes und der Mitglieder des Clubs.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Clubs nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Cluborgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Clubs zu benutzen, die Abzeichen des Vereins zu führen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 7 Beitrag, Umlagen
(1) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Anpassungen in der Beitragsregelung setzt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest.
(2) Der Jahresbeitrag für eine unterjährig beginnende Mitgliedschaft wird anteilig ab dem folgenden Monatsersten bis Jahresultimo berechnet.
(3) Der Jahresbeitrag wird jeweils in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres per Bankeinzug erhoben.
(4) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Clubs können Umlagen erhoben werden.
(5) Die Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
(7) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des ersten Quartals hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung werden sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt kann nur auf das Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September gemeldet sein.
(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Clubjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes als Mitglieder gestrichen werden.
(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Clubs sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Cluborgane.
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
(5) Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt zu machen.
(6) Ansprüche des Clubs an das Mitglied enden nicht mit dessen Mitgliedschaft im Club.
(7) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögenswerte des Clubs.
§ 9 Cluborgane
(1) Organe des Clubs sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) Präsident(in)
b) Vizepräsident
c) Finanzvorstand (=Geschäftsführer(in) )
d) Vorstand für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
(= Schriftführer)
e) Vorstand für Veranstaltungen
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.
2. Ausführen von Beschlüssen durch die Hauptversammlung.
3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
4. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
5. Erstellung der Buchführung und Erarbeitung des Jahresberichtes.
6. Planung und Vorbereitung von Veranstaltungen.
§ 12 Wahl des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist, auch mehrfach, zulässig.
Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.
Vereinfachte öffentliche Wahl kann durch die Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden.
(2) Die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. Ergibt sich bei der Abstimmung keine absolute Mehrheit, so ist sofort eine Stichwahl vorzunehmen zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten hatten. Ergibt sich dann Stimmengleichheit, so entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(3) Wahlvorschläge sind dem/der Präsidenten(in) spätestens sechs Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie müssen die Unterschriften von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern und die Zustimmung des Vorgeschlagenen enthalten. Gehen keine
Vorschläge ein, so gelten die bisherigen Vorstands- mitglieder als vorgeschlagen. Wird keiner der für einen Vorstandssitz Vorgeschlagenen gewählt, stimmt die Mitgliederversammlung über Ersatzvorschläge aus ihrer Mitte ab. Ersatzvorschläge bedürfen der Unterstützung von mindestens 3 anwesenden Mitgliedern.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Amtsniederlegung, Austritt oder aus sonstigen Gründen aus, so beruft der Vorstand an seiner Stelle ein ordentliches Mitglied des Clubs für den Rest der Amtszeit zum Vorstandsmitglied. Die Berufung muss durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wird die Bestätigung verweigert, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl.
§ 13 Vertretungsbereich des Vorstandes
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der Vizepräsident handelt nur dann, wenn der Präsident verhindert ist.
(2) Der Vorstand gem. § 10 ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1000 € die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes gem. § 11 erforderlich ist.
(4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Präsident(in) oder der/die Vizepräsident(in) mit einer Frist von einer Woche schriftlich, per E-Mail oder telefonisch einlädt. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder es verlangen. Ein Beschluss kann auf telefonischem, elektronischem oder schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder, darunter der/die Präsident(in) oder der/die Vizepräsident(in) anwesend sind. Ist der Vorstand beschlussunfähig, ist auf einen anderen Tag unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen zu einer neuen Vorstandssitzung einzuladen, in der der Vorstand in jedem Fall beschlussfähig ist.
(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Präsidenten(in) oder des/der Vizepräsidenten(in) oder bei deren Abwesenheit die Stimme des von der anwesenden Mitgliedern bestimmten Sitzungsleiters.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Beschlüsse mit dem jeweiligen Stimmenverhältnis festgehalten werden und das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen zuzustellen und jeweils zu Beginn der folgenden Vorstandssitzung vom Vorstand zu genehmigen.
(5) Vom Vorstand kann einstimmig eine Geschäftsordnung erlassen und in gleicher Weise jederzeit geändert werden.
§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der jährlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Form
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Clubs erfordert, jedoch mindestens jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(3) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
(4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 17 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung leitet der/die Präsident(in) oder ein vom Vorstand bestelltes anderes ordentliches Mitglied. Auf Wunsch von mindestens 5 anwesenden ordentlichen Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder wählen. Dem Vorstand ist auf dessen Wunsch durch den Versammlungsleiter jederzeit das Wort zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
f) ordnungsgemäß eingegangene Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 19)
g) die Auflösung des Clubs
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Clubs ist die Anwesenheit von drei Vierteln der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die
einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.
(6) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Clubs ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Vizepräsidenten(in) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu versenden. Ein elektronischer Versand als E- mail ist möglich.
§ 18 Anträge an die Mitgliederversammlung
(1) Anträge an die Mitgliederversammlung (§ 18, 2f) aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 10 (zehn) Werktage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitglieder- versammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederver-sammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitglieder- versammlung entsprechend § 17 bis 19.
§ 20 Einsetzen von Ausschüssen
(1) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse (Projektteams) für spezielle Aufgaben einzusetzen.
§ 21 Auflösung des Clubs, Vermögensverwendung
(1) Die Auflösung des Clubs kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 17 beschlossen werden.
2) Für den Fall der Auflösung des Clubs werden der Präsident, der Vizepräsident und der Finanzvorstand zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).
(3) Das Vermögen ist gem. § 2 (5) gemeinnützigen Zwecken zu übergeben.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins ist Nördlingen.
§ 23 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder für unwirksam erklärt werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine entsprechende wirksame Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die ursprüngliche Zwecksetzung dieser Satzung war.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 30.04.2010 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit Eintragung in das Vereinsregister.
Nördlingen, den 30.04.2010
Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg erfolgte am 17.05.2010